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Testamentsgestaltung ohne Erbschafts-/Schenkungssteuerüberlegungen?

Derzeit wird die Änderung der Erbschafts-/ Schenkungssteuer diskutiert. Dies zeigt die gesellschaftliche und auch persönliche Bedeutung. Jede Schenkung und Erbschaft ist grundsätzlich zu versteuern, wobei die Erbschaft und Schenkungen der letzten 10 Jahre zu Versteuerungszwecken zusammengerechnet werden. Ob und in welcher Höhe Steuer tatsächlich anfällt, hängt von der Zugehörigkeit des Erben bzw. Beschenkten zu einer bestimmten Steuerklasse mit der Folge unterschiedlicher Freibeträge und Steuersätze, ab.


Die Einteilung in eine Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser bzw. dem Schenker und der begünstigten Person (Steuerklasse I = günstig, Steuerklasse III = ungünstig). Für Unternehmen gibt es Sonderregelungen. Dieser Bereich ist gerade sehr umstritten, da hier im Verhältnis weniger Steuern zu zahlen sind. Als Grund gilt Unternehmen zu sichern und damit auch Arbeitsplätze und Innovationen in den Unternehmen nicht zu gefährden. Bspw. gehören Ehegatten und Kinder in die Steuerklasse I mit Steuersätzen ab 7 %. Geschwister werden der Steuerklasse II mit Steuersätzen ab 15 % und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Steuerklasse III mit Steuersätzen ab 30 % zugeordnet. Es besteht ein Freibetrag, der nicht versteuert werden muss, für Ehegatten in Höhe von 500.000 €, für Kinder 400.000 €, für Geschwister 20.000 € und für Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in Höhe von 20.000 €. Die Freibeträge werden alle 10 Jahre neu gewährt, sodass bei Vermögen über den Freibeträgen eine Nachlassplanung unter Einbeziehung von Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder auch über eherechtliche Gestaltungen zwischen den Ehegatten nachzudenken ist.


Aufgrund der niedrigen Freibeträgen und höheren Steuersätzen besteht bei Singles ohne Kinder (unterstellt das Vermögen soll nicht an die Eltern übertragen werden) und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Beratungsbedarf, da die gesetzliche Erbfolge oder auch Testamente ohne Blick auf die Erbschafts-/Schenkungssteuer zu Nachteilen führen können. Ein Single mit einem Vermögen von 95.000 € setzt z.B. seinen Geschwisterteil zum Alleinerben ein. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000 € fallen bei 75.000 € 15 % Steuer in Höhe von 11.250 € bei dem Geschwisterteil an. Weiteres Vermögen bis 300.000 € ist mit 20 % zu versteuern; Vermögen von 300.0000 € bis 600.000 € mit 25 %. Hier bietet sich die Ausschöpfung mehrere Freibeträge an, indem z.B. dem Ehegatte des Geschwisterteiles 20.000 € und/oder den Nichten und Neffen jeweils 20.000 €, oder Freuden oder dem Partner jeweils 20.000 € zugewandt wird.


Schlechter noch ist die Erbeinsetzung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wird er eingesetzt zum Alleinerben bei einem Vermögen von 95.000 € sind 75.000 € nach Abzug des Freibetrages mit 30 % zu versteuern. Dies führt zu einer Steuerbelastung von 22.500 €. Ab 6 Millionen Euro wird mit 50 % versteuert. Eine von mehreren Gestaltungsmöglichkeiten wäre hier z.B. die Eheschließung kombiniert mit einem ausgewogenen Ehevertrag, soweit man die rechtlichen Bindungen einer Eheschließung scheut. Die Testamentsgestaltung bzw. Analyse der erbrechtlichen Situation bedarf in jedem Fall auch schon aufgrund der derzeitigen Rechtslage unbedingt der Betrachtung der Erbschafts-/Schenkungssteuerüberlegungen im Einzelfall. Im Hinblick auf die vermuteten Bestrebungen zur Erhöhung der Erbschafts-/Schenkungssteuer sind längerfristige Nachlassplanungen angezeigt.


Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht Eberhard F. Schrey, Lorenzstr. 20, 76135 K‘he (beim ZKM) Tel.: 0721 98 20 10, www.ra-recht.eu



Vielen Dank für diesen Beitrag


Ihr Monatsspiegel-Team

 
 
 

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